====== Regel 124 - Anordnung der Zustellung ====== Regel 124 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung von Klageschriften und anderen wichtigen Schriftstücken an die Parteien. Regel 124 (1) EPGVO -> [[Elektronische Zustellung]] \\ Erlaubt die elektronische Zustellung von Klageschriften und Anschreiben an die Partei, sobald diese einen entsprechenden elektronischen Zugang angegeben hat. Regel 124 (2) EPGVO -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Regelt, dass die Zustellung auch an einen von der Partei beauftragten Vertreter erfolgen kann, und dieser Vertreter ebenfalls elektronische Kommunikationswege nutzen kann. Regel 124 (3) EPGVO -> [[Zustellung von Klagen auf Nichtigerklärung und Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Bezieht Vertreter, die in Artikel 134 EPÜ definiert sind, in den Zustellungsvorgang für Klagen auf Nichtigerklärung und auf Feststellung der Nichtverletzung ein. Regel 124 (4) EPGVO -> [[Alternative Methoden der Zustellung bei elektronischem Fehler]] \\ Legt fest, dass bei Problemen mit der elektronischen Zustellung alternative Methoden wie das Einschreiben verwendet werden dürfen. Regel 124 (5) EPGVO -> [[Ort der Zustellung]] \\ Beschreibt die genauen Orte, an denen die Zustellung zu erfolgen hat, je nachdem ob die Zustellung an eine juristische Person, natürliche Person oder einen Vertreter erfolgt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.