markdown ====== Regel 122 - Mitteilung der Ladung zur Verhandlung ====== Regel 122 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Mitteilung der Ladung zur Verhandlung an die Parteien. Regel 122 (1) EPGVO -> [[Ladung zur Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Parteien die Ladung zur Verhandlung unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort mitteilt. Regel 122 (2) EPGVO -> [[Übermittlung der Ladung]] \\ Bestimmt, dass die Ladung zur Verhandlung elektronisch oder, falls dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise übermittelt wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.