====== Rechtsstreitprivileg ====== Regel 288 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten oder seinem Anwalt oder Patentanwalt und einem Dritten, die zur Verfahrensführung oder Beweiserhebung dient, vor Offenlegung. **Regel 288 EPGVO** Die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten oder seinem Anwalt oder Patentanwalt und einem Dritten, die zur Verfahrensführung oder Beweiserhebung dient, ist vor Offenlegung geschützt. ===== siehe auch ===== Regel 287 EPGVO -> [[Anwalt–Mandanten–Privileg]] \\ Schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt oder Patentanwalt vor Offenlegung in Verfahren vor dem Gericht. Regel 289 EPGVO -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Beschreibt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Vertreter, die vor dem Gericht auftreten, einschließlich der Immunität für in Bezug auf das Verfahren gesprochene oder geschriebene Worte.