====== Rechtsstreitprivileg ====== Regel 288 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Rechtsstreitprivileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht. **Regel 288 EPGVO** Wenn ein Mandant oder ein Anwalt oder Patentanwalt im Sinne der Regel 287.1, .2, .6 und .7, der von einem Mandanten in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, mit einem Dritten vertraulich kommuniziert, um Informationen oder Beweise jedweder Art zu Verfahrenszwecken oder zur Verwendung in Verfahren, einschließlich Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, zu erhalten, gilt das in Regel 287 vorgesehene Privileg der Nichtoffenlegung für diese Kommunikation in gleicher Weise und in gleichem Maße. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.