====== Rechtsstellung ====== **Artikel 4 (1) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] besitzt in jedem [[Vertragsmitgliedstaat]] Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Das EPGÜ ist kein Vertrag im Sinne des Art. 48 EUV und das Einheitliche Patentgericht ist formal keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine supranationale Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. **Artikel 4 (2) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] wird vom [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] vertreten, der im Einklang mit der [[Satzung]] gewählt wird. §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\ ====== Rechtsstellung ====== Artikel 4 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung. Artikel 4 (1) -> [[Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des Gerichts]] \\ Legt fest, dass das Gericht in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Artikel 4 (2) -> [[Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts]] \\ Regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird. ===== siehe auch ===== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.