====== Rechtsstellung ====== **Artikel 4 (1) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] besitzt in jedem [[Vertragsmitgliedstaat]] Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Das EPGÜ ist kein Vertrag im Sinne des Art. 48 EUV und das Einheitliche Patentgericht ist formal keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine supranationale Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. **Artikel 4 (2) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] wird vom [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] vertreten, der im Einklang mit der [[Satzung]] gewählt wird. §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\