====== Rechtsquellen für Entscheidungen des Gerichts ====== Artikel 24 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt. **Artikel 24 (1)** Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [-> [[Übersetzungsregelungen]]], b) dieses Übereinkommen [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]]], c) das EPÜ [-> [[EP:Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]]], d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und e) das [[EP:nationales Recht|nationale Recht]]. Der [[EP:Schutzbereich]] eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] ist anhand von Art 69 Abs 1 EPÜ samt seinem Auslegungsprotokoll in Verbindung mit Art 24 Abs 1 lit c EPGÜ auszulegen.((EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 13. September 2023 – UPC_CFI_182/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 24 -> [[Rechtsquellen]] \\ Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.