====== Rechtsquellen ====== Artikel 24 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt. Artikel 24 (1) -> [[Rechtsquellen für Entscheidungen des Gerichts]] \\ Beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, einschließlich des Unionsrechts, dieses Übereinkommens, des EPÜ, internationaler Übereinkünfte und des nationalen Rechts. Artikel 24 (2) -> [[Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts]] \\ Regelt, wie das Gericht das anwendbare nationale Recht bestimmt, wenn es seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt. Artikel 24 (3) -> [[Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten]] \\ Erklärt, in welchen Fällen das Recht von Nichtvertragsstaaten angewendet wird. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.