====== Rechtsquellen ====== **Artikel 24 (1) EPGÜ** \\ Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 [-> [[Vorrang und Achtung des Unionsrechts]] stützt das [[Gericht]] seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] angerufen wird, auf a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der Verordnung(EU) Nr. 1260/2012, b) dieses Übereinkommen, c) das [[ep:EPÜ]], d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] bindend sind und e) das anwendbare nationale Recht. **Artikel 24 (2) EPGÜ** \\ Soweit das [[Gericht]] seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt, einschließlich gegebenenfalls auf Rechtsvorschriften eines Nichtvertragsstaats, wird das anwendbare Recht wie folgt bestimmt: a) durch unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder b) in Ermangelung unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts oder in Fällen, in denen diese nicht anwendbar sind, durch internationale Rechtsinstrumente, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder c) in Ermangelung von Vorschriften im Sinne der Buchstaben a und b durch nationale Vorschriften zum internationalen Privatrecht nach Bestimmung durch das [[Gericht]]. **Artikel 24 (3) EPGÜ** \\ Das Recht von Nichtvertragsstaaten gilt insbesondere in Bezug auf die Artikel __25 bis 28__((Artikel 25 → [[Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Artikel 26 → [[Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Artikel 27 → [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Artikel 28 → [[Recht des Vorbenutzers der Erfindung]] \\)) und die Artikel __54, 55, 64, 68 und 72__,((Artikel 54 → [[Beweislast]] \\ Artikel 55 → [[Umkehr der Beweislast]] \\ Artikel 68 → [[Zuerkennung von Schadenersatz]] \\ Artikel 72 → [[Verjährungsfrist]] \\)) wenn es in Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften als anwendbares Recht bestimmt wird. Artikel 24 - 30 (Kapitel V) -> [[Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\