====== Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des Gerichts ====== Artikel 4 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass das Gericht in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. **Artikel 4 (1)** Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 4 -> [[Rechtsstellung]] \\ Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.