====== Rechtsmittelbelehrung bei der Anordnung der Beweisvorlage ====== Regel 190.6 EPGVO beschreibt, dass die Anordnung der Beweisvorlage bestimmten Regeln unterliegt und den Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung enthalten muss. **Regel 190.6 EPGVO** Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt den Regeln 179.3, 287 und 288. Die Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.