====== Rechtsmittelbelehrung ====== Regel 190 (6) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Anordnung der Beweisvorlage den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann. **Regel 190 (6) EPGVO** Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt den Regeln 179.3, 287 und 288. Die Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.