====== Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung ====== Regel 22 (5) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass im Falle der Wiedereinsetzung die Rechtsfolgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten gelten. **Regel 22 (5) DOEPS** Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== Regel 22 DOEPS -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.