====== Rechtsbestand ====== Gemäß Art. 65 (1) (2) EPGÜ [-> [[Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents]]] entscheidet das Gericht über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage oder einer Widerklage auf Nichtigkeit nur aus den in den Artikeln 138 (1) [-> [[EP:Gründe für die Nichtigkeit]]] und 139 (2) EPÜ [-> [[EP:Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte]]] genannten Gründen. ===== siehe auch ===== Artikel 65 EPGÜ -> [[Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents]] \\ Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.