====== Rechtliches Gehör der übrigen Parteien ====== Regel 314 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass den übrigen Parteien vorab rechtliches Gehör gewährt wird. **Regel 314 (2) EPGVO** Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 314 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.