====== Rechtliches Gehör ====== Regel 264 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift. Regel 264 (1) EPGVO -> [[Anhörung der Parteien]] \\ Beschreibt, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es eine Entscheidung trifft. Regel 264 (2) EPGVO -> [[Möglichkeit zur Stellungnahme]] \\ Gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.