markdown ====== Rechte und Pflichten der Vertreter ====== Regel 281 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht. Regel 281 (1) EPGVO -> [[Pflichten der Vertreter]] \\ Beschreibt die Pflichten der Vertreter, insbesondere die Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gericht und den Mandanten. Regel 281 (2) EPGVO -> [[Befugnisse der Vertreter]] \\ Regelt die Befugnisse der Vertreter im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Gericht sowie die Ermächtigungen, die sie dazu benötigen. Regel 281 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeitspflichten der Vertreter]] \\ Legt die Pflichten der Vertreter zur Wahrung der Vertraulichkeit aller Informationen fest, die im Laufe der Vertretung erhalten werden. Regel 281 (4) EPGVO -> [[Interessenkonflikte]] \\ Regelt die Vorgehensweise bei potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten und die Pflicht der Vertreter, solche Konflikte zu vermeiden oder offenzulegen. Regel 281 (5) EPGVO -> [[Pflicht zur Verschwiegenheit]] \\ Beschreibt die Pflicht der Vertreter zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten in Bezug auf die im Verfahren erlangten Informationen und Dokumente. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.