====== Rechte Dritter auf Teilnahme am Verfahren ====== Regel 42 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Rechte Dritter, am Verfahren teilzunehmen und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Regel 42 (1) EPGVO -> [[Zulassung der Beteiligung Dritter]] \\ Erklärt die Bedingungen, unter denen Dritte am Verfahren beteiligt werden können, und unter welchen Umständen ihre Teilnahme abgelehnt werden kann. Regel 42 (2) EPGVO -> [[Einsicht in Verfahrensakten]] \\ Regelt unter welchen Bedingungen Dritte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können und welche Einschränkungen hierfür gelten. Regel 42 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Informationen]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die von den am Verfahren beteiligten Dritten offengelegt werden könnten. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.