====== Rechte des Inhabers einer nicht ausschließlichen Lizenz ====== Artikel 47 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz das Gericht anrufen kann. **Artikel 47 (3)** Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, das Gericht anzurufen, es sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lässt dies ausdrücklich zu. ===== siehe auch ===== Artikel 47 -> [[Parteien]] \\ Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.