====== Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz ====== Artikel 47 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, das Gericht anzurufen. **Artikel 47 (2)** Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weise wie der Patentinhaber das Gericht anzurufen, vorausgesetzt, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet. ===== siehe auch ===== Artikel 47 -> [[Parteien]] \\ Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.