====== Recht des Vorbenutzers der Erfindung ====== Artikel 28 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt das Recht des Vorbenutzers einer Erfindung in einem Vertragsmitgliedstaat. **Artikel 28** Wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.