====== Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung ====== **Artikel 25 EPGÜ** \\ Ein [[Patent]] gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung a) ein [[Erzeugnis]], das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten; c) ein durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Artikel 24 - 30 (Kapitel V) -> [[Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\