====== Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung ====== Artikel 25 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten. Artikel 25 a) -> [[Verbot der Herstellung und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen]] \\ Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Artikel 25 b) -> [[Verbot der Anwendung patentierter Verfahren]] \\ Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung ohne Zustimmung verboten ist. Artikel 25 c) -> [[Verbot des Vertriebs von durch patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnissen]] \\ Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.