====== Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung ====== Artikel 26 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten. Artikel 26 (1) -> [[Verbot der Lieferung wesentlicher Mittel zur Benutzung der Erfindung]] \\ Ein Patent gewährt dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Mittel zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel für die Benutzung der Erfindung bestimmt sind. Artikel 26 (2) -> [[Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse]] \\ Regelt die Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse, es sei denn, der Dritte veranlasst bewusst eine verbotene Benutzung. Artikel 26 (3) -> [[Nichtberechtigte Personen zur Benutzung der Erfindung]] \\ Definiert Personen, die nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigt gelten. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.