====== Ratifikation des Übereinkommens ====== Artikel 84 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erfordert die Ratifikation des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. **Artikel 84 (2)** Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer“) hinterlegt. ===== siehe auch ===== Artikel 84 -> [[Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.