====== Rangfolge bei Wiederernennung ====== Regel 341.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten. **Regel 341.3 EPGVO** Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang. ===== siehe auch ===== Regel 341 -> [[Rangfolge]] \\ Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.