====== Rangfolge ====== Regel 341 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Rangfolge der Richter am Gericht. Regel 341.1 EPGVO -> [[Bestimmung der Rangfolge nach Dienstalter]] \\ Beschreibt, dass die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter bestimmt wird, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Regel 341.2 EPGVO -> [[Bestimmung der Rangfolge bei gleichem Dienstalter]] \\ Regelt, dass bei gleichem Dienstalter die Rangfolge nach dem Lebensalter bestimmt wird. Regel 341.3 EPGVO -> [[Rangfolge bei Wiederernennung]] \\ Bestimmt, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten. Regel 341.4 EPGVO -> [[Bestimmung des Vorsitzenden Richters]] \\ Regelt die Bestimmung des Vorsitzenden Richters eines Spruchkörpers durch das Präsidium. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS|Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrens