====== Rangfolge ====== Regel 341 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters. Regel 341 (1) EPGVO -> [[Dienstalter der Richter]] \\ Bestimmt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Regel 341 (2) EPGVO -> [[Lebensalter der Richter]] \\ Regelt die Rangfolge der Richter bei gleichem Dienstalter nach ihrem Lebensalter. Regel 341 (3) EPGVO -> [[Wiederernennung von Richtern]] \\ Legt fest, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten. Regel 341 (4) EPGVO -> [[Bestimmung des Vorsitzenden Richters]] \\ Erlaubt dem Präsidium, den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers zu bestimmen und legt fest, dass in Abwesenheit einer solchen Bestimmung der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter ist, sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.