====== Qualität der Entscheidungen ====== Präambel.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sichert die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung, um Entscheidungen von höchster Qualität zu gewährleisten. **Präambel.6 EPGVO** Im Einklang mit diesen Grundsätzen wird die Verfahrensordnung durch das Gericht so angewandt und ausgelegt, dass Entscheidungen von höchster Qualität sichergestellt sind. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.