====== Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter ====== Artikel 15 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen. Artikel 15 (1) -> [[Zusammensetzung des Gerichts aus qualifizierten Richtern]] \\ Das Gericht setzt sich aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern zusammen, die höchste fachliche Qualifikation und nachgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten bieten müssen. Artikel 15 (2) -> [[Qualifikation der rechtlich qualifizierten Richter]] \\ Die rechtlich qualifizierten Richter müssen die für die Berufung in ein richterliches Amt in einem Vertragsmitgliedstaat erforderliche Qualifikation haben. Artikel 15 (3) -> [[Qualifikation der technisch qualifizierten Richter]] \\ Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Sachverstand auf einem Gebiet der Technik sowie Kenntnisse des relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel III: Richter des Gerichts|Richter des Gerichts]] \\ Legt die Qualifikationsanforderungen an die Richter des Gerichts fest, regelt das Ernennungsverfahren, betont die richterliche Unabhängigkeit, sieht die Einrichtung eines Richterpools zur fallbezogenen Zuweisung vor und schafft einen Schulungsrahmen zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter.