====== Qualifikationsanforderungen und Verzeichnis ====== Artikel 48 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Anforderungen an die Qualifikation vom Verwaltungsausschuss festgelegt werden und der Kanzler ein Verzeichnis führt. **Artikel 48 (3)** Die Anforderungen an die Qualifikation gemäß Absatz 2 werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt. Der Kanzler führt ein Verzeichnis europäischer Patentanwälte, die befugt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.