====== Qualifikation der technisch qualifizierten Richter ====== Artikel 15 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Qualifikationsanforderungen für technisch qualifizierte Richter. **Artikel 15 (3)** Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Sachverstand auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen. ===== siehe auch ===== Artikel 15 -> [[ Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter]] \\ Legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen.