====== Qualifikation der rechtlich qualifizierten Richter ====== Artikel 15 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Qualifikationsanforderungen für rechtlich qualifizierte Richter fest. **Artikel 15 (2)** Die rechtlich qualifizierten Richter müssen die für die Berufung in ein richterliches Amt in einem Vertragsmitgliedstaat erforderliche Qualifikation haben. ===== siehe auch ===== Artikel 15 -> [[ Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter]] \\ Legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen.