====== Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz ====== Regel 345.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. **Regel 345.7 EPGVO** Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen. ===== siehe auch ===== Regel 345 EPGVO -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.