====== Prüfung und Entscheidung ====== Regel 379 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann. Regel 379 (1) EPGVO -> [[Prüfung durch die Kanzlei]] \\ Beschreibt die erste Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. Regel 379 (2) EPGVO -> [[Stellungnahme der anderen Partei]] \\ Legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Regel 379 (3) EPGVO -> [[Entscheidung des Gerichts]] \\ Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit, den Antrag abzulehnen oder zu bewilligen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.