====== Prüfung und Entscheidung ====== Regel 379 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe. Regel 379.1 EPGVO -> [[Prüfung der formalen Zulässigkeit]] \\ Beschreibt die Prüfung der formalen Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Regel 379.2 EPGVO -> [[Aufforderung zur Mängelbehebung bezüglich dem Prozesskostenhilfeantrag|Aufforderung zur Mängelbehebung]] \\ Regelt die Aufforderung an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln im Antrag. Regel 379.3 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Erläutert, wer über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet. Regel 379.4 EPGVO -> [[Stellungnahme der anderen Partei]] \\ Regelt die Möglichkeit der anderen Partei, eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben. Regel 379.5 EPGVO -> [[Begründung der Ablehnung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Regel 379.6 EPGVO -> [[Inhalt der Bewilligungsanordnung]] \\ Legt fest, welche Inhalte eine Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben kann. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.