====== Prüfung durch die Kanzlei ====== Regel 253.1 EPGVO beschreibt die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei. **Regel 253.1 EPGVO** Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 253 -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.