====== Prüfung durch die Kanzlei ====== Regel 379 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erste Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. **Regel 379 (1) EPGVO** Die Kanzlei prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Informationen. ===== siehe auch ===== Regel 379 EPGVO -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.