====== Prüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz ====== Regel 345.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. **Regel 345.7 EPGVO** Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen. ===== siehe auch ===== Regel 345 -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.