====== Prüfung des Antrags durch die Kanzlei ====== Regel 208 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch die Kanzlei. **Regel 208 (1) EPGVO** Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen wird von der Kanzlei gemäß Regel 16 geprüft. Die Kanzlei prüft außerdem, ob eine für den Antrag maßgebliche Schutzschrift im Register eingetragen ist. ===== siehe auch ===== Regel 208 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.