====== Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt ====== Regel 7 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt und die möglichen Entscheidungen. Regel 7 (1) -> [[Eintragung der einheitlichen Wirkung]] \\ Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind und der Antrag den Anforderungen der Regel 6 entspricht, trägt das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag der Eintragung mit. Regel 7 (2) -> [[Zurückweisung des Antrags]] \\ Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 1 nicht entspricht, weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück. Regel 7 (3) -> [[Aufforderung zur Mängelbeseitigung]] \\ Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind, der Antrag jedoch nicht vollständig den Anforderungen der Regel 6 Absatz 2 entspricht, fordert das Europäische Patentamt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, wird der Antrag zurückgewiesen. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.