====== Prüfung des Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung ====== Regel 79 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung. Regel 79 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die der Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung enthalten muss. Regel 79 (2) EPGVO -> [[Einreichung des Antrags]] \\ Legt die Fristen und Formalitäten für die Einreichung des Antrags fest. Regel 79 (3) EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf Erfüllung der Formerfordernisse durch das Gericht. Regel 79 (4) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt, wie das Gericht über den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung entscheidet und die Parteien informiert. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.