====== Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 255 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Regel 255 (a) EPGVO -> [[Unzulässigkeit des Antrags]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Regel 255 (b) EPGVO -> [[Stattgabe des Antrags]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Zuweisung an einen Spruchkörper.