====== Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 255 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Regel 255 (a) EPGVO -> [[Unzulässigkeit des Antrags]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen. Regel 255 (b) EPGVO -> [[Stattgabe des Antrags]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Durch diese Entscheidung wird die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder ausgesetzt und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder aufgenommen. Der Spruchkörper erteilt Anweisungen für das weitere Verfahren. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.