====== Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe ====== Regel 372 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe durch die Kanzlei und das Gericht. **Regel 372 (2) EPGVO** Die Kanzlei prüft den Antrag auf Verfahrenshilfe auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Unterlagen. Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. ===== siehe auch ===== Regel 372 EPGVO -> [[Verfahrenshilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.