====== Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 209 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 209.1 EPGVO -> [[Ermessensspielraum des Gerichts]] \\ Beschreibt den Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen. Regel 209.2 EPGVO -> [[Berücksichtigung von Faktoren durch das Gericht]] \\ Erläutert die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt. Regel 209.3 EPGVO -> [[Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit]] \\ Regelt die sofortige Entscheidung durch den ständigen Richter in Fällen äußerster Dringlichkeit. Regel 209.4 EPGVO -> [[Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzuziehen, wenn das Gericht keine Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.