====== Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 209 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 209.1 EPGVO -> [[Ermessensspielraum des Gerichts]] \\ Beschreibt den Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen. Regel 209.2 EPGVO -> [[Berücksichtigung von Faktoren durch das Gericht]] \\ Erläutert die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt. Regel 209.3 EPGVO -> [[Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit]] \\ Regelt die sofortige Entscheidung durch den ständigen Richter in Fällen äußerster Dringlichkeit. Regel 209.4 EPGVO -> [[Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzuziehen, wenn das Gericht keine Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt. Über den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist mündlich zu verhandeln.((EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung v. 28. August 2023 – UPC_CFI_249/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.