====== Prüfung des Antrags auf Beweissicherung ====== Regel 194 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 194.1 EPGVO -> [[Verfahrensoptionen bei der Prüfung des Antrags]] \\ Das Gericht hat verschiedene Optionen bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung. Regel 194.2 EPGVO -> [[Ermessensausübung des Gerichts]] \\ Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren berücksichtigen. Regel 194.3 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zuständigkeit]] \\ Der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag entscheiden soll. Regel 194.4 EPGVO -> [[Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit]] \\ In dringenden Fällen kann der ständige Richter sofort über den Antrag entscheiden. Regel 194.5 EPGVO -> [[Rücknahme des Antrags bei Unterrichtung des Antragsgegners]] \\ Das Gericht gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, wenn der Antragsgegner unterrichtet wird. Regel 194.6 EPGVO -> [[Rücknahme des Antrags bei Schutzschrift]] \\ Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, wenn das Patent Gegenstand einer Schutzschrift ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.