====== Prüfung des Antrags ====== Regel 373 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht. **Regel 373 (1) EPGVO** Die Kanzlei prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Das Gericht prüft den Antrag inhaltlich und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 373 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.