====== Prüfung der Zulässigkeit durch das Gericht ====== Regel 84 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen prüft und über deren Zulässigkeit entscheidet. **Regel 84 (1) EPGVO** Das Gericht prüft die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen und entscheidet über deren Zulässigkeit. ===== siehe auch ===== Regel 84 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen.