====== Prüfung der Zulässigkeit durch das Berufungsgericht ====== Regel 217 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und gegebenenfalls eine Entscheidung darüber trifft. **Regel 217 (1) EPGVO** Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es entscheidet so bald wie möglich, ob das Rechtsmittel zulässig ist. ===== siehe auch ===== Regel 217 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.