====== Prüfung der Zulässigkeit ====== Regel 308 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht und die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Berufung. **Regel 308 (3) EPGVO** Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung. Ist die Berufung unzulässig, wird sie durch Beschluss verworfen. Der Beschluss ist zu begründen und den Parteien zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 308 EPGVO -> [[Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung]] \\ Regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.