====== Prüfung der Verletzungswiderklage ====== Regel 54 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft. **Regel 54 (2) EPGVO** Die Kanzlei prüft die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse. ===== siehe auch ===== Regel 54 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.