markdown ====== Prüfung der Rechtshängigkeit und der Zustellungsanforderungen ====== Regel 162 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die unterschiedlichen Bedingungen, unter denen Rechtshängigkeit festgestellt wird und wie Zustellungsverfahren ablaufen sollen, einschließlich der Vorgehensweise bei unklaren Zustellungsnachweisen. Regel 162 (1) EPGVO -> [[Prüfung der Rechtshängigkeit]] \\ Das Gericht muss feststellen, ob die Klage rechtshängig ist und ob dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung erfolgt ist. Regel 162 (2) EPGVO -> [[Bedingungen der Zustellung]] \\ Diese Regel legt fest, welche Anforderungen für die Zustellung der Klage erfüllt sein müssen. Dazu gehört die Angabe der Zustelladresse des Beklagten. Regel 162 (3) EPGVO -> [[Vorgehen bei unklaren Zustellungsnachweisen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls der Nachweis der Zustellung nicht eindeutig ist oder wenn die Zustellung angefochten wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.