====== Prüfung der Klageerwiderung ====== Regel 27 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei die Klageerwiderung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert. **Regel 27 (1) EPGVO** Die Kanzlei prüft die Klageerwiderung auf die Erfüllung der Formerfordernisse. Stellt die Kanzlei fest, dass die Klageerwiderung Mängel aufweist, fordert sie den Beklagten auf, diese innerhalb einer vom Kanzler festzusetzenden Frist zu beheben. ===== siehe auch ===== Regel 27 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.