====== Prüfung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ====== Regel 16.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Prozess, bei dem die Kanzlei prüft, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. **Regel 16.1 EPGVO** Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. Im Falle einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich den Kläger, der die Klageschrift zurücknehmen oder gegebenenfalls ändern kann. ===== siehe auch ===== Regel 16 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.