====== Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf ====== Regel 54 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung der Regeln zur Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Nichtigerklärung. **Regel 54 EPGVO** Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. ====== Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf ====== Regel 71 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung. **Regel 71 EPGVO** Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.