====== Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf ======
Regel 54 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung der Regeln zur Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Nichtigerklärung.
**Regel 54 EPGVO**
Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
====== Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf ======
Regel 71 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
**Regel 71 EPGVO**
Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.