====== Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf ====== Regel 71 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 71 (1) EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse]] \\ Beschreibt die Verantwortung der Kanzlei, die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse zu prüfen. Regel 71 (2) EPGVO -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Regelt, dass die Kanzlei den Beklagten zur Behebung von Mängeln auffordert, wenn die Erwiderung die Formerfordernisse nicht erfüllt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.