====== Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 89 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts. Regel 89.1 EPGVO -> [[Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei]] \\ Beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags. Regel 89.2 EPGVO -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Regelt die Aufforderung an den Kläger zur Behebung von Mängeln und zur Entrichtung der Gebühr. Regel 89.3 EPGVO -> [[Unterrichtung über mögliche Versäumnisentscheidung]] \\ Erläutert die Unterrichtung des Klägers über eine mögliche Versäumnisentscheidung. Regel 89.4 EPGVO -> [[Unzulässigkeit der Klage bei Nichtbehebung von Mängeln]] \\ Beschreibt die Konsequenzen, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.