====== Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 89 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei. Regel 89 (1) EPGVO -> [[Erfüllung der Formerfordernisse]] \\ Beschreibt die Anforderungen, die die Kanzlei nach Einreichung des Antrags prüft, um sicherzustellen, dass alle Formerfordernisse erfüllt sind. Regel 89 (2) EPGVO -> [[Aufforderung zur Mängelbehebung]] \\ Regelt das Verfahren, wenn die Kanzlei feststellt, dass eine der Anforderungen nicht erfüllt ist, einschließlich der Frist zur Mängelbehebung. Regel 89 (3) EPGVO -> [[Unterrichtung über Versäumnisentscheidung]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben werden. Regel 89 (4) EPGVO -> [[Abweisung durch Versäumnisentscheidung]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, einschließlich der Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.