====== Prüfung der Formerfordernisse durch die Kanzlei ====== Regel 134.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz durch die Kanzlei. **Regel 134.1 EPGVO** Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 134 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.